ALTES THEMA IN NEUER BLÜTE

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang 2024 ermitteln Depotbanken erneut die Vorabpauschalen. Einige Fondsanleger könnten erstmals seit Langem wieder Steuern abführen müssen. Steuerhöhe, Verrechnungskonten, Teilfreistellungen – was Anleger beachten sollten, erklärt uns Frau Marin Burmester in unserem Börsenupdate.

Das GAH-Finanzkontor bedankt sich sehr herzlich bei Frau Marin Burmester von Nielsen • Wiebe & Partner und bei Frau Julia Eckelt von BESTFALL GmbH für die Bereitstellung des Artikels.

Herbert Diem

BÖRSENUPDATE

STEUERVORAUSZAHLUNG AUF VORABPAUSCHALEN AUS INVESTMENTFONDS FÄLLT WIEDER AN

Von Marin Bumester

Der steigende Basiszinssatz führt dazu, dass zum Jahresbeginn 2024 erstmals wieder die Steuervorauszahlung auf Vorabpauschalen aus Investmentfonds anfällt. Fondsanleger müssen dafür eine ausreichende Liquidität sicherstellen und an Rücklagen für die Steuerzahlung denken.

Für Fondsanleger könnte der Jahresanfang überraschend teuer werden. Zwar ist es nicht mehr ganz neu, dass bei Investmentfonds die sogenannte Vorabpauschale besteuert wird – seit 2019 bereits wird diese pauschal gezahlte Steuer auf fiktive Gewinne aus Wertsteigerungen dieser Kapitalanlagen erhoben. Doch der bisherige Niedrigzinssatz sorgte in den letzten Jahren dafür, dass diese Steuervorauszahlung, die im Rahmen des Investmentsteuerreformgesetzes eingeführt wurde, faktisch nicht anfiel, sondern sich auf 0 Euro belief.

Viele Anleger werden daher zum Jahreswechsel 2023/2024 überrascht werden, denn aufgrund des steigenden Basiszinssatzes der Notenbanken wird die Steuervorauszahlung auf die Vorabpauschalen nun wieder fällig. Zum Stichtag 1. Januar 2023, der für die Bemessung maßgeblich ist, stieg der Zinssatz erstmals wieder auf einen positiven Wert, der zwar erst in der Steuerbescheinigung für 2024 ersichtlich wird, Anleger sollten jedoch kurzfristig an entsprechende Liquiditätsrücklagen denken.

Grundsätzlich gilt: Die Steuer auf die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf zukünftig realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften von Investmentfonds. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt und mit der anfallenden Abgeltungssteuer verrechnet. Betroffen von der Vorabpauschale sind Investmentfonds, die aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vorgenommen haben, die der Abgeltungssteuer unterlägen hätte. Hierzu zählen auch Exchange Traded Funds (ETFs). Einfach ausgedrückt gehen Anleger hier in Vorleistung für eine Steuer, die erst bei Verkauf ihrer Wertpapiere anfällt. Der Vorteil hierbei liegt jedoch darin, dass die spätere Steuerlast damit gemindert wird.

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2023 liegt der zur Berechnung der Vorabpauschale maßgebliche Basiszinssatz gemäß BMF-Schreiben vom 4. Januar 2023 erstmals wieder im positiven Bereich und beträgt 2,55 Prozent. Sollten die Fondsanteile eine geringere Wertentwicklung als den errechneten Basisertrag erwirtschaftet haben, so stellt diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale dar.

BEISPIELRECHNUNG

Der Basisertrag ist durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses zu ermitteln. Der Basisertrag für die Vorabpauschale 2023 würde bei einem Rücknahmepreis von 100 bei 100 Fondsanteilen = 100 x 100 Euro x 2,55 % x 70 % = 178,50 Euro betragen. Die zu zahlende Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag per Jahresanfang beträgt 178,50 Euro x 26,375 % = 47,08 Euro.

Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der jeweils geltenden Teilfreistellung. Das bedeutet: Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen und gegebenenfalls ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit. Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung bei der Ertragsteuer vermeiden. Aktienfonds werden zu 30 Prozent und Mischfonds zu 15 Prozent freigestellt. Immobilienfonds werden zu 60 Prozent und Auslands-Immobilienfonds zu 80 Prozent freigestellt. Von Aktienfonds spricht man immer dann, wenn die Kapitalbeteiligungsquote über 50 Prozent im Fonds liegt. Mischfonds erfordern eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 25 Prozent. In Immobilienfonds muss die Immobilienquote größer als 50 Prozent sein; bei Auslands-Immobilienfonds sind ausländische Immobilien von mehr als 50 Prozent erforderlich. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein. Der Abzug erfolgt dabei immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Die Vorabpauschale für 2023 gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen und wird daher auch zu diesem Zeitpunkt besteuert. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt jedoch zu einem Verkauf mit Verlusten kommen, werden diese Steuern nicht zurückgezahlt, sondern der Veräußerungsverlust wird um die fiktiv besteuerten Gewinne, die Vorabpauschale, erhöht. Dieser erhöhte Veräußerungsverlust kann dann mit späteren Gewinnen aus anderen Wertpapierveräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Ein wichtiger abschließender Hinweis für Fondsanleger: Im laufenden Jahr 2023 ist das Zinsniveau weiter gestiegen, sodass der Basiszinssatz zum 1. Januar 2024 – dem maßgeblichen Stichtag für das Folgejahr – deutlich höher liegen wird als bisher. Da dieser Wert die Basis für die Berechnung der Steuervorauszahlung zum Jahresbeginn 2025 darstellt, bedeutet dies für Anleger, dass im Januar 2025 sehr wahrscheinlich eine höhere Vorauszahlung auf die Vorabpauschale aus Investmentfonds fällig wird. Gut beraten ist, wer hierfür vorausschauend vorsorgt und entsprechende Rücklagen bildet.

ZUR AUTORIN

Marin Burmester ist Steuerberaterin bei der Flensburger Gesellschaft Nielsen • Wiebe & Partner, einem Mitglied im HLB-Netzwerk, und dort mit einem Schwerpunkt in der Immobilien- und Finanzbranche tätig. Burmester hat Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Flensburg studiert und berät insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen zu steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen.

Marin Burmester

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Mit besten Grüßen

ppa. Herbert Diem

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